Allgemeine Einkaufsbedingungen

Altrimex Packaging Equipment B.V. - Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer für Ost-Brabant unter der Nummer 170797340000.

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Allgemeine Einkaufsbedingungen von ALTRIMEX PACKAGING EQUIPMENT B.V.

Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer für  Ost-Brabant unter der Nummer: 170797340000

Artikel 1 – Anwendbarkeit

1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Allgemeine Einkaufsbedingungen“) sind auf alle Ersuchen von Altrimex um Abgabe eines Angebots, auf alle Angebote von Altrimex, auf alle Aufträge und Bestellungen (im Folgenden „Aufträge“) von Altrimex und auf alle Verträge mit Altrimex mit Bezug auf an Altrimex zu erbringende Dienstleistungen oder an Altrimex zu verkaufende und zu liefernde Sachen anwendbar.

1.2 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind unter Ausschluss eventueller vom Vertragspartner (im Folgenden „der Auftragnehmer“) angewandter allgemeiner Bedingungen anwendbar. Abweichende Bedingungen oder Bestimmungen gelten nur, wenn und insoweit diese für jeden einzelnen Fall gesondert von Altrimex ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden.

1.3 Ein Auftragnehmer, mit dem einmal unter Anwendung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ein Vertrag geschlossen wurde, stimmt der Anwendbarkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf spätere Verträge zwischen ihm und Altrimex zu, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 2 – Verträge

2.1 Alle vom Auftragnehmer im Rahmen eines Angebots zu tätigenden Kosten sind für dessen Rechnung.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn und insoweit Altrimex ein Angebot mittels Erteilung eines schriftlichen Auftrags annimmt. Wenn der Auftragnehmer kein Angebot abgegeben hat, kommt ein Vertrag zu dem Zeitpunkt zustande,  an dem der Auftragnehmer den schriftlichen Auftrag von Altrimex schriftlich bestätigt hat.

2.3 Es ist Altrimex gestattet, den Vertrag abzuändern. Die vereinbarte Vergütung wird in dem Fall im Verhältnis zu der Änderung angepasst werden. Eventuell weniger auszuführende Arbeiten, insoweit noch nicht ausgeführt, und eventuelle (sonstige) Kosteneinsparungen werden dabei verrechnet.

2.4 Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen durch das oder mit dem Personal oder durch Vertreter bzw. mit Vertretern von Altrimex binden Altrimex erst, nachdem und insoweit sie von Altrimex schriftlich bestätigt wurden.

Artikel 3 – Preise und Bezahlung

3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich aller Kosten und Abgaben, Verpackungsmaterial, Prüfungen, Zertifikate und dergleichen und sind für die Dauer des Vertrages fest vereinbart.

3.2 Altrimex ist berechtigt, die von ihr zu bezahlenden Rechnungen mit den Forderungen zu verrechnen, die sie gegenüber dem Auftragnehmer hat.

3.3 Wenn Vorauszahlung vereinbart wurde, hat Altrimex das Recht, vom Auftragnehmer eine nach dem Ermessen von Altrimex ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.4 Die Bezahlung durch Altrimex befreit den Auftragnehmer nicht von irgendeiner Garantie oder Haftung aufgrund des Vertrages oder des Gesetzes. Altrimex behält sich das Recht vor, mit Bezug auf bereits bezahlte Sachen, Dienstleistungen und Rechnungen zu reklamieren.

Artikel 4 – Geistiges und gewerbliches Eigentum

4.1 Die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an allen von Altrimex dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Sachen, Daten und Informationen – Dokumentation, Zeichnungen, Fotos, Verpackungsmaterial und Spezifikationen inbegriffen – stehen Altrimex zu, sofern diese Rechte nicht beim Auftraggeber von Altrimex ruhen.

4.2 Die Rechte an allen im Auftrag von Altrimex vom Auftragnehmer hergestellten Sachen u.a. Stände (bzw. Teile davon), Dokumentation, Entwürfe, Zeichnungen, Verpackungsmaterial, Fotos und Spezifikationen in gleich welcher Form inbegriffen stehen Altrimex zu, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.3 Altrimex ist jederzeit befugt, das Gelieferte (bzw. dessen Aussehen) zu ändern bzw. anzupassen, auch wenn vereinbart wurde, dass die Urheberrechte mit Bezug auf vom Auftragnehmer hergestellte Sachen beim Auftragnehmer ruhen.

4.4 Der Auftragnehmer wird die von Altrimex zur Verfügung gestellten und/oder in dessen Auftrag hergestellten Sachen und Informationen nicht für einen anderen als den Zweck, für den sie zur Verfügung gestellt wurden, verwenden. Der Auftragnehmer wird diese Sachen und Informationen in keinerlei Weise Dritten zur Verfügung stellen oder Dritten Einsicht darin gewähren.

4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die oben genannten Sachen und Informationen gleich welcher Form auf erstes Ersuchen an Altrimex zurückzuschicken.

4.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber Altrimex dafür, dass die Verwendung der gelieferten Sachen kein geistiges oder gewerbliches Eigentumsrecht eines Dritten verletzt und stellt Altrimex von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter Der Auftragnehmer hält Altrimex mit Bezug auf alle Kosten schadlos, die Altrimex entstehen (Schadenersatzpflicht, Prozesskosten, Kosten für Rechtsbeistand etc.), wenn Altrimex wegen einer (vermeintlichen) Verletzung der geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte Dritter durch das Gelieferte haftbar gemacht wird.

Artikel 5 – Geheimhaltung und Wettbewerb

5.1 Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, Fotos oder andere Abbildungen von Sachen, die er geliefert bzw. von Arbeiten, die er erbracht hat oder von ihm zur Verfügung gestellten Sachen zu veröffentlichen oder in anderer Weise damit nach außen zu treten, es sei denn, dass Altrimex – gegebenenfalls als Beauftragter/Bevollmächtigter ihres Auftraggebers – dem vorab schriftlich zugestimmt hat.

5.2 Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, Verträge mit dem Auftraggeber von Altrimex zu schließen, ihm Angebote zu unterbreiten und/oder anderweitig mit ihm in Kontakt zu treten, es sei denn, dass Altrimex dem vorab schriftlich zugestimmt hat.

Artikel 6 – Aufhebung

6.1 Altrimex ist berechtigt, den Vertrag vollständig oder teilweise mittels schriftlicher Erklärung und ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung aufzuheben, wenn:

A) der Auftragnehmer eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nich ordnungsgemäß erfüllt.
B) der Auftragnehmer in Konkurs gerät, (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, sein Unternehmen liquidiert, einen Vergleich anbietet oder sich in anderer Weise als insolvent erweist;
C) die Sachen oder ein Teil der Sachen des Auftragnehmers gepfändet werden/wird;
D) sich die Eigentums- oder Weisungsrechtsverhältnisse beim Auftragnehmer einschneidend verändern.

6.2 Im Falle der Aufhebung des Vertrages durch Altrimex ist Altrimex niemals schadenersatzpflichtig. Der Auftragnehmer stellt Altrimex von Forderungen Dritter frei, die durch die Aufhebung oder im Zusammenhang mit der Aufhebung entstanden sind und ist verpflichtet, Altrimex diesbezüglich schadlos zu halten.

6.3 Im Falle der Aufhebung des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Altrimex bereits entstandenen Kosten zu erstatten, unbeschadet des Rechts von Altrimex, vollständigen Schadenersatz zu fordern.

Artikel 7 – Verbot der externen Vergabe von Arbeiten und der Abtretung

7.1 Es ist dem Auftragnehmer untersagt, die Ausführung des Vertrages vollständig oder teilweise Dritten zu übertragen oder sie an Dritte zu vergeben, außer wenn Altrimex dem vorab schriftlich zugestimmt hat.

7.2 Forderungen des Auftragnehmers an Altrimex sind nicht übertragbar, außer wenn Altrimex dem vorab schriftlich zustimmt.

Artikel 8 – Haftung und Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer stellt Altrimex von jeder Forderung Dritter – Auftraggeber und Abnehmer von Altrimex inbegriffen – auf Schadenersatz mit Bezug auf vom Auftragnehmer ausgeführte Arbeiten oder gelieferte Sachen frei.

8.2 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden gleich welcher Art und ungeachtet dessen, in welcher Weise sie entstanden sind oder zugefügt wurden, die Altrimex und/oder Dritten – Personen und Unternehmen, die bei oder für Altrimex tätig sind, inbegriffen infolge eines (anrechenbaren) Versäumnisses oder einer unrechtmäßigen Handlung des Auftragnehmers entstehen.

Artikel 9 – Versicherung

9.1 Der Auftragnehmer ist für alle Sachen verantwortlich, die er für Altrimex oder für den Auftraggeber von Altrimex bei sich verwahrt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Sachen gegen alle Schäden gleich welcher Art zu versichern, die entstehen können, solange sich die Sachen in seiner Obhut befinden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf erstes Ersuchen einen Nachweis für diese Versicherung vorzulegen. Diese Versicherung muss einen direkten Anspruch von Altrimex gegenüber dem Versicherer auf Ersatz von Schäden beinhalten.

9.2 Der Vertragspartner ist für die in 9.1 genannten Sachen während des gesamten Zeitraums der Ausführung des Auftrags, einschließlich des Transports hin und zurück, sowie während des Zeitraums nach der Lieferung, insoweit der Auftragnehmer (weitere) Arbeiten ausführt, verantwortlich und hat diese Sachen während dieses Zeitraums gemäß Artikel 9.1 zu versichern.

Artikel 10 – Rechte des Auftraggebers von Altrimex

10.1 Altrimex ist stets befugt, als Beauftragter ihres Auftraggebers alle Rechte ihres Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben bzw. geltend zu machen.

Artikel 11 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Alle Verträge zwischen Altrimex und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.

11.2 Die Anwendbarkeit des Vertrages der Vereinten Nationen über internationale Kaufverträge für bewegliche Sachen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11.3 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden ausschließlich von dem zuständigen Richter in Roermond abgeurteilt, es sei denn, dass eine Streitigkeit der Befugnis eines niederländischen Kantonrichters unterworfen ist oder Altrimex einen anderen, bei Nichtanwendung dieses Artikels zuständigen Richter bevorzugt.

11.4 Im Falle von Uneinigkeit über die Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist der niederländische Text bindend.

Einkauf von Sachen

Artikel 12 – Allgemein

12.1 Neben den allgemeinen Bestimmungen gelten die Artikel 12 bis 15, insoweit sich das Verhältnis zwischen Altrimex und dem Auftragnehmer auf von Altrimex vom oder über den Auftragnehmer zu kaufende oder gekaufte Sachen bezieht. Im Falle von Widersprüchlichkeiten mit anderen Artikeln in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind die Artikel 12 bis 15 maßgeblich.

Artikel 13 – Lieferung

13.1 Die Lieferung erfolgt frachtfrei, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

13.2 Die Lieferzeit beginnt an dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag zustande kommt. Der Auftragnehmer befindet sich bei Überschreitung der Lieferzeit ohne Inverzugsetzung in Verzug. Falls eine Buße bei nicht rechtzeitiger Lieferung vereinbart wurde, berührt dies nicht den Anspruch von Altrimex auf vollständigen Schadenersatz.

13.3 Falls Altrimex aus gleich welchem Grunde nicht in der Lage ist, die zur Lieferung angebotenen Sachen abzunehmen, wird der Auftragnehmer die Sachen während einer noch zu vereinbarenden Frist für eigene Rechnung und eigenes Risiko in der Weise lagern und aufbewahren, dass die richtige und konstante Zusammensetzung der Sachen gewährleistet und das erforderliche Qualitätsniveau erhalten bleibt.

13.4 Altrimex ist jederzeit befugt, die Reihenfolge der Lieferungen näher festzulegen und damit dem Fortgang ihrer Arbeiten anzupassen, auch wenn der Vertrag eine andere Reihenfolge vorsieht.

13.5 Im Falle, dass der Auftragnehmer seine vertragliche Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist er verpflichtet, Altrimex hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

13.6 Die zu liefernden Sachen müssen ordnungsgemäß verpackt sein. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch unzureichende oder untaugliche Verpackung verursacht wurden, sowie für eine Beschädigung oder Zerstörung der Verpackung.

Artikel 14 – Qualitätskontrolle

14.1 Altrimex ist nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Falls dennoch eine Inspektion oder Genehmigung durch Altrimex erfolgt, befreit dies den Auftragnehmer nicht von irgendeiner Garantie oder Der Auftragnehmer kann die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Prüfung niemals als Einrede gegen irgendeine Forderung von Altrimex geltend machen.

14.2 Altrimex ist berechtigt, die zu liefernden Sachen jederzeit zu inspizieren (bzw. inspizieren zu lassen) oder zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen), ungeachtet des Orts, an dem sich die betreffenden Sachen befinden. Altrimex kann jederzeit eine auf Kosten des Auftragnehmers abzugebende Produktions­ oder Bestätigungsprobe verlangen.

14.3 Im Falle einer Beanstandung wird Altrimex den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Altrimex ist berechtigt, die beanstandeten Sachen auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden oder für Rechnung und Risiko des Auftragnehmers bei sich zu behalten. Der Auftragnehmer wird beanstandete Sachen auf erstes Ersuchen abtransportieren und falls er dies nicht tut, kann Altrimex mit diesen Sachen nach eigenem Ermessen Altrimex hat das Recht, die Lieferung von neuen Sachen zu verlangen, die dem Vertrag entsprechen, unbeschadet ihres Rechts auf Schadenersatz und Aufhebung.

Artikel 15 – Garantie

15.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die gelieferten Sachen den vereinbarten Spezifikationen, Eigenschaften und Anforderungen oder – falls diesbezüglich nichts vereinbart wurde – den Eigenschaften und Anforderungen entsprechen, die üblicherweise mit Bezug auf diese Sachen gelten.

15.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 stellt der Auftragnehmer Altrimex von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit materiellen oder immateriellen Schäden infolge eines Mangels der vom Auftragnehmer gelieferten Sache im weitesten Sinne des Wortes, somit einschließlich Verpackung, Dokumentation etc., frei und wird er alle Schäden und Kosten vergüten, die dadurch für Altrimex entstehen.

15.3 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die gelieferten Sachen und die dazugehörige Dokumentation allen im Empfängerland geltenden behördlichen Vorschriften entsprechen. Alle Kosten zur Erfüllung oder nachträglichen Erfüllung dieser Vorschriften und alle Bußen und Schäden, welche die Folge der Nichterfüllung dieser Vorschriften sind, sind immer für Rechnung des Auftragnehmers, auch wenn sie zunächst von Altrimex getragen wurden.

15.4 Der Auftragnehmer wird alle Mängel, welche die Sachen aufweisen, unverzüglich und in Rücksprache mit Altrimex beheben oder die gelieferten Sachen austauschen.

Einkauf von Dienstleistungen

Artikel 16 – Allgemein

16.1 Neben den allgemeinen Bestimmungen gelten die Artikel 16 bis 19, insoweit sich das Verhältnis zwischen Altrimex und dem Auftragnehmer auf von Altrimex vom oder über den Auftragnehmer zu beziehende Dienstleistungen Im Falle von Widersprüchlichkeiten mit anderen Artikeln in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind die Artikel 16 bis 19 maßgeblich.

Artikel 17 – Ausführung

17.1 Der Auftragnehmer hat den Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist gemäß einem von Altrimex schriftlich genehmigten Plan auszuführen.

17.2 Der Auftragnehmer befindet sich bei Überschreitung dieser Frist ohne Inverzugsetzung in Verzug. Falls für den Fall der Überschreitung der Frist eine Buße festgelegt wurde, berührt dies nicht den Anspruch von Altrimex auf vollständigen Schadenersatz.

17.3 Der Auftragnehmer wird, sobald die Ausführung seines Erachtens abgeschlossen ist, dies Altrimex schriftlich mitteilen. Altrimex teilt dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung mit, ob sie die erbrachte Leistung annimmt oder Eine Ingebrauchnahme einer Arbeit durch Altrimex gilt nicht als deren Annahme. Eine Annahme durch Altrimex befreit den Auftragnehmer nicht von irgendeiner Garantie oder Haftung.

17.4 Altrimex ist jederzeit befugt, die Reihenfolge der vom Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten näher festzulegen und damit dem Fortgang ihrer eigenen Arbeiten anzupassen, auch wenn der Vertrag eine andere Reihenfolge vorsieht.

17.5 Im Falle, dass der Auftragnehmer seine vertragliche Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist er verpflichtet, Altrimex hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

17.6 Wenn und insoweit die Arbeiten an einem Standort von Altrimex ausgeführt werden, erfolgt dies innerhalb der dort geltenden Arbeitszeiten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist auf erstes Ersuchen von Altrimex verpflichtet, die Arbeiten außerhalb dieser Arbeitszeiten auszuführen. Fahrt-/Reise- und Wartezeiten gelten nicht als Arbeitszeit und können Altrimex nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Altrimex in Rechnung gestellt werden.

17.7 Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten rechtzeitig für alle fur die Ausführung benötigten Genehmigungen, Befreiungen, Prüfungen und dergleichen Sorge zu tragen.

17.8 Es ist Altrimex jederzeit gestattet, den Vertrag vorzeitig – vollständig oder teilweise – zu beenden oder zu unterbrechen. Der Auftragnehmer hat in dem Fall keinen Anspruch auf irgendeine Vergütung irgendeinen Schadenersatz, die bzw. der über die Vergütung der zu dem Zeitpunkt tatsächlich ausgeführten Arbeiten hinausgeht.

Artikel 18 – Mehrarbeit

18.1 Mehrarbeit ist nur zu vergüten, wenn Altrimex für diese Mehrarbeit einen gesonderten schriftlichen Auftrag erteilt hat.

Artikel 19 – Garantie

19.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass das ausweislich des Auftrags bezweckte Ergebnis erreicht wird und dass die von Altrimex gestellten Anforderungen erfüllt werden. Der Auftragnehmer haftet für die Tauglichkeit und für die Eignung der von ihm Altrimex zur Verfügung gestellten, vorgeschriebenen oder empfohlenen Materialien, Entwürfe, Richtlinien und dergleichen.

19.2 Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit und Tauglichkeit der von ihm erteilten Ratschläge.

19.3 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Arbeiten in Übereinstimmung mit allen geltenden behördlichen Vorschriften ausgeführt werden und ihnen entsprechen. Alle Kosten zur Erfüllung oder nachträglichen Erfüllung dieser Vorschriften und alle Bußen und Schäden, welche die Folge der Nichterfüllung dieser Vorschriften sind, sind immer für Rechnung des Auftragnehmers, auch wenn sie zunächst von Altrimex getragen wurden.

Helmond, Januar 2001

Handtekening-Kamer-van-Koophandel-Verkoopvoorwaarden