Allgemeine Einkaufsbedingungen

Altrimex Packaging Equipment B.V. - Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer für Ost-Brabant unter der Nummer 170797340000.

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ALLGEMEINE EINKAUFBEDINGUNGEN ALTRIMEX PACKAGING EQUIPMENT B.V. UND ALTRIMEX AFTER SALES B.V., VERSION 2025

 

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1: Definitionen

1.1     „Altrimex“ bedeutet so: Altrimex Packaging Equipment B.V. (Handelskammernummer: 17079734) oder Altrimex After Sales B.V. (Handelskammernummer: 52106721), die beide ihren eingetragenen Sitz und Hauptgeschäftssitz in Helmond haben, je nachdem, welches Unternehmen Vertragspartei des Vertrags ist.

1.2     „Auftragnehmer“ bedeutet: die juristische Person, die Partnerschaft oder die natürliche Person, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten und/oder der Erbringung von Dienstleistungen eine Vereinbarung mit Altrimex geschlossen hat oder eine solche Vereinbarung mit Altrimex verhandelt.“

1.3     „Parteien“ bedeuten: Altrimex und der Auftragnehmer.

1.4     „Abtretung“ ist verstanden als: die Abtretung von Altrimex an den Auftragnehmer zur Lieferung von Produkten und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen.

1.5     „Vereinbarung“ bedeutet: jede Vereinbarung zwischen Altrimex und dem Auftragnehmer bezüglich der Abtretung, einschließlich aller schriftlichen Änderungen oder Ergänzungen daran, sowie aller (rechtlichen) Handlungen bei der Vorbereitung, für und zur Ausführung dieses Vertrags.

1.6     „Produkt(e)“ bedeutet: alle (Teile von) Waren, einschließlich Software, die geliefert oder noch geliefert werden sollen, sowie die Montage, Installation, Programmierung und/oder Wartung.

1.7     „Dienstleistung(en)“ bedeutet: alle von Altrimex an den Auftragnehmer in Auftrag gegebenen Leistungen, soweit sie nicht aus der Lieferung von Produkten bestehen.

1.8     ‚Verbundene Gesellschaft‘ bedeutet: die Gesellschaften, die derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Zivilgesetzbuches angehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2: Anwendbarkeit

2.1    Diese allgemeinen Kaufbedingungen (im Folgenden die „Kaufbedingungen“) gelten für – und bilden einen untrennbaren Teil von – allen rechtlichen Beziehungen, Beratungen, Angeboten, Angeboten, Angeboten, Bestellungen und Vereinbarungen zur Lieferung von Produkten und/oder der Erbringung von Dienstleistungen zwischen Altrimex einerseits und dem Auftragnehmer andererseits.

2.2    Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen der Kaufbedingungen sind nur dann gültig, wenn und soweit Altrimex sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.

2.3    Altrimex lehnt hiermit ausdrücklich die Anwendbarkeit jeglicher allgemeinen (Verkaufs-)Bedingungen des Vertrags ab.

2.4    Die Kaufbedingungen wurden ursprünglich in niederländischer Sprache verfasst. Wenn die Kaufbedingungen übersetzt wurden, ist der niederländische Text bindend im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Bedeutung der Kaufbedingungen.

2.5    Wenn eine schriftliche Bestimmung in einer Vereinbarung zwischen Altrimex und dem Auftragnehmer mit einer Bestimmung in den Kaufbedingungen kollidiert, hat die schriftliche Bestimmung im Vertrag Vorrang.

2.6    Im Falle internationaler Abkommen sind Handelsbedingungen, die in Angeboten, Angeboten, Bestellbestätigungen, Vereinbarungen oder anderen verwendeten Handelsbedingungen verwendet werden, gemäß den Internationalen Regeln zur Auslegung von Handelsbedingungen, die von der Internationalen Handelskammer (ICC Incoterms) erlassen wurden, wie sie zum Zeitpunkt des Abkommens in Kraft waren.

2.7    Der Auftragnehmer, mit dem einst eine Vereinbarung gemäß den Kaufbedingungen geschlossen wurde, stimmt der Anwendung der Kaufbedingungen auf nachfolgende Vereinbarungen zwischen Altrimex und dem Auftragnehmer zu, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Artikel 3: Abschluss von Vereinbarungen

3.1   Ein Vertrag wird geschlossen, wenn und insofern Altrimex ein Angebot des Auftragnehmers annimmt, indem er dem Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung der Aufgabe vorlegt. Hat der Auftragnehmer kein Angebot gemacht, ist der Vertrag mit dem Erfolg, an dem der Auftragnehmer eine schriftlich unveränderte Abtretung von Altrimex bestätigt hat; diese Bestätigung muss spätestens 7 Tage nach Abgabe erfolgen, andernfalls verfällt die Abtretung sofort.

3.2   Solange der Auftragnehmer die Abtretung gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht bestätigt hat, hat Altrimex das Recht, die Abtretung aufzuheben oder zu ändern, ohne verpflichtet zu sein, irgendeine Form von (Schadens-)Entschädigung zu zahlen.

3.3   Bestätigt der Auftragnehmer die in Absatz 1 dieses Artikel beschriebene Abtretung nicht und hat mit der Ausführung der Abtretung begonnen, gilt der Auftragnehmer als angenommen der Abtretung gemäß den in der Abtretung festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Kaufbedingungen.

3.4   Alle vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Abgabe eines Angebots entstandenen Kosten werden vom Auftragnehmer übernommen.

3.5   Der Inhalt der Vereinbarung wird ausschließlich durch die Abtretung und die Kaufbedingungen bestimmt.

3.6 Altrimex ist berechtigt, die Vereinbarung einseitig zu ändern. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den vereinbarten Preis proportional zur Änderung anzupassen. Etwaige Minderungen der zu leistenden Arbeiten, soweit sie noch nicht durchgeführt sind, sowie weitere Kosteneinsparungen werden berücksichtigt.

3.7   Änderungen und Ergänzungen einer bereits abgeschlossenen Vereinbarung sowie mündliche Verpflichtungen und Vereinbarungen mit Altrimex-Mitarbeitern sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich von einer bevollmächtigten Person im Namen von Altrimex bestätigt werden.

3.8   Altrimex zahlt nur die im Vertrag festgelegte Entschädigung. Weitere Arbeiten sind nur dann fällig, wenn Altrimex seine schriftliche Genehmigung erteilt hat. Soweit ein Budget im Vertrag enthalten ist, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Altrimex ohne vorherige schriftliche Zustimmung höhere Kosten in Rechnung zu stellen als geplant.

Artikel 4: Preise

4.1   Alle Preise sind für die Laufzeit des Vertrags festgelegt, ohne Mehrwertsteuer und einschließlich aller Rechte und Kosten.

4.2   Die Preise der Produkte beinhalten Standardverpackung und Lieferung von DDP an das von Altrimex festgelegte Ziel (Incoterms 2020).

4.3   Eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Abschluss der Vereinbarung eingetreten ist, wird vom Auftragnehmer getragen, unabhängig vom Zeitraum zwischen Abschluss und Abschluss.

Artikel 5: Zahlung, Gleichrechnung, Aussetzung, Abtretung und Verbot der Pfändung

5.1   Die Zahlung durch Altrimex ist erst nach Ausführung der gesamten Abtretung fällig. Im Falle einer Inspektion gemäß Artikel 18 dieser Kaufbedingungen gilt die Abtretung erst nach einer genehmigten Inspektion als vollständig ausgeführt. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf eine Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage nach Erhalt der betreffenden Rechnung durch Altrimex.

5.2   Die Zahlung durch Altrimex entbindet den Auftragnehmer nicht von jeglicher Garantie oder Haftung. Altrimex behält sich das Recht vor, bereits bezahlte Produkte und/oder Dienstleistungen geltend zu machen.

5.3   Wenn und soweit die Parteien sich auf Vorauszahlungen oder Ratenzahlungen geeinigt haben, hat Altrimex das Recht, vom Auftragnehmer zu verlangen, zur Zufriedenheit von Altrimex ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen bereitzustellen. Wenn der Auftragnehmer dies innerhalb der festgelegten Frist nicht einhält, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat Altrimex das Recht, die Vereinbarung aufzulösen und seine Schäden vom Auftragnehmer zurückzufordern.

5.4   Dem Auftragnehmer ist es untersagt, seine Ansprüche gegen Altrimex an Dritte zu übertragen oder zu verpfänden. Diese Klausel hat Eigentumsrecht im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Zivilgesetzbuchs.

5.5 Der Auftragnehmer ist niemals berechtigt, irgendeine Verpflichtung gegenüber Altrimex auszusetzen oder eine Schuld bei Altrimex auf eine Forderung von Altrimex zu begleichen und/oder eine andere Form von Abzug auf einen Anspruch von Altrimex aus irgendeinem Grund anzuwenden.

5.6   Altrimex ist berechtigt, jegliche Schuld, die es dem Auftragnehmer schuldet, oder jegliche Schuld, die ein verbundenes Unternehmen von Altrimex gegenüber dem Auftragnehmer hat, gegen Ansprüche abzurechnen, die Altrimex gegen den Auftragnehmer oder gegen ein verbundenes Unternehmen des Auftragnehmers hat.

5.7   Unbeeinträchtigt seiner gesetzlichen Aussetzungsrechte ist Altrimex berechtigt, jegliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer auszusetzen, solange der Auftragnehmer oder ein ihm verbundenes Unternehmen gegenüber Altrimex in Verzug ist, wenn es die Erfüllung von Verpflichtungen aus der Abtretung oder einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien gibt.

5.8   Altrimex ist jederzeit berechtigt, die Vereinbarung ohne Zustimmung des Vertragspartners an einen Dritten zu übertragen.

Artikel 6: Haftung und Entschädigung

6.1   Der Auftragnehmer führt den Auftrag vollständig auf eigenes Risiko aus. Alle Schäden, einschließlich Geldstrafen, die Altrimex oder Dritte infolge oder im Zusammenhang mit der Ausführung der Abtretung erleiden können, werden vom Auftragnehmer entschädigt, unabhängig davon, ob dieser Schaden durch den Auftragnehmer selbst, dessen Personal oder andere vom Auftragnehmer an der Ausführung der Übertragung beteiligte Personen verursacht wurde. Der Auftragnehmer entschädigt Altrimex gegen alle Ansprüche, die Dritte aus jeglichen Gründen gegen Altrimex geltend machen mögen.

6.2   Der Auftragnehmer haftet voll für alle Schäden, die Altrimex oder Dritte aufgrund von Mängeln an gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen erleiden können, selbst wenn der Auftragnehmer nicht für das Auftreten oder Vorhandensein solcher Mängel verantwortlich gemacht werden kann.

6.3   Falls die Abtretung aus der Erbringung einer Dienstleistung besteht oder den Vertrag mit Arbeiten beinhaltet, bei denen Kettenhaftung und/oder Mieterhaftung gelten, kann Altrimex den Auftragnehmer bitten, eine Zahlungserklärung bezüglich der Kettenhaftung und/oder der Haftung des Auftraggebers vorzulegen. Darüber hinaus hat Altrimex das Ermessen, Zahlungen nach dem niederländischen Kettenhaftungsgesetz an das G-Konto des Auftragnehmers zu leisten. Der Auftragnehmer ist auf erste Anfrage von Altrimex verpflichtet, ein G-Konto zu eröffnen.

6.4   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Haftung bei einer Versicherungsgesellschaft angemessen zu versichern. Auf erste Anfrage von Altrimex muss der Auftragnehmer Altrimex einen Nachweis vorlegen, dass der Auftragnehmer ausreichend versichert ist und die Versicherungsprämien pünktlich gezahlt wurden.

Artikel 7: Aufhebung und Auflösung des Abkommens

7.1   Altrimex ist jederzeit berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung nach Zahlung einer Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Kosten des Vertrags bis zum Zeitpunkt der Kündigung oder Kündigung zu kündigen oder zu kündigen. Die Beweislast für die tatsächlich entstandenen Kosten liegt beim Auftragnehmer.

7.2   Wenn der Auftragnehmer eine oder eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder anderen daraus resultierenden Vereinbarungen nicht erfüllt oder dies nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß tut, und in jedem Fall, wenn:

a.     Der Auftragnehmer wird für bankrott erklärt/unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt;

b.    Der Auftragnehmer beantragt oder erhält eine Zahlungsaussetzung gewährt;

c.    Der Auftragnehmer bietet eine außergerichtliche Schuldenregulierung an oder schließt sie ein, einschließlich einer Einigung nach dem niederländischen Gesetz über die gerichtliche Genehmigung privater Vergleichen (WHOA);

d.    Der Auftragnehmer stellt sein Geschäft (oder einen relevanten Teil davon) ein, überträgt es an einen Dritten oder liquidiert anderweitig;

e.    Die Pfändung wird so erhoben, dass es vernünftigen Gründe gibt, die Kontinuität der (für Altrimex relevante oder wesentliche Teile) der Geschäftstätigkeit des Auftragnehmers zu befürchten.

dann hat Altrimex das Recht, ohne jegliche Entschädigung zu haften und ohne weitere Mitteilung von Versäumnissen und/oder gerichtlichem Eingreifen die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass das Recht von Altrimex, Entschädigung für alle Schäden, Geldstrafen, Kosten (einschließlich der damit verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten) und Zinsen geltend gemacht wird.

7.3   Der Auftragnehmer entschädigt Altrimex gegen Ansprüche Dritter, die (indirekt) aus oder im Zusammenhang mit der Auflösung entstehen, und ist verpflichtet, Altrimex für solche Ansprüche zu entschädigen.

Artikel 8: Geistige und industrielle Eigentumsrechte

8.1   Die geistigen und/oder industriellen Eigentumsrechte an allen von Altrimex dem Auftragnehmer bereitgestellten Gegenständen, Daten und Informationen bleiben (soweit zutreffend) bei Altrimex verfallen.

8.2   Zeichnungen, Bilder, Berechnungen, Entwürfe, Arbeitsmethoden, Verfahren und alle anderen vom Altrimex dem Auftragnehmer bereitgestellten Daten und Informationen dürfen weder reproduziert, kopiert, an Dritte weitergegeben, öffentlich gemacht noch ausschließlich zur Ausführung des Vertrags verwendet werden. Der Auftragnehmer muss diese Dokumente auf eigene Kosten auf Wunsch von Altrimex an Altrimex zurückgeben.

8.3   Soweit spezifische Produkte für Altrimex im Rahmen der Vertragserfüllung entwickelt werden – unabhängig davon, ob sie auf den von Altrimex bereitgestellten Daten und Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels basieren oder nicht – erwirbt Altrimex ausschließlich alle geistigen und/oder industriellen Eigentumsrechte an diesen Produkten und zugehörigen Werkzeugen, wie Zeichnungen,  Formen, Designs, Quellcodes usw., die vom Auftragnehmer erstellt wurden. Altrimex hat das exklusive Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell in Bezug auf diese Produkte und Werkzeuge zu beantragen, anzumelden, einzutragen oder anderweitig zu erhalten.

8.4   Besteht die Abtretung (teilweise) aus bereits bestehenden geistigen und/oder industriellen Eigentumsrechten, überträgt der Auftragnehmer diese Rechte für die zukünftige Wirkung soweit möglich an Altrimex, und der Auftragnehmer ergreift umgehend alle für die Übertragung erforderlichen Maßnahmen auf den ersten Antrag von Altrimex. Ist eine Übertragung der geistigen und/oder industriellen Eigentumsrechte aus welchem Grund auch immer nicht möglich, gewährt der Auftragnehmer Altrimex eine nicht-exklusive, unwiderrufliche und unbefristete Lizenz unter allen möglichen geistigen und industriellen Eigentumsrechten sowie sonstige exklusive Rechte an den gelieferten Produkten. Aufgrund dieser Lizenz hat Altrimex das Recht, alle in den Produkten enthaltenen Erfindungen und Know-how innerhalb der eigenen Geschäftstätigkeit zu verwenden und anzuwenden, soweit sie durch diese Rechte geschützt sind, einschließlich Reparatur und/oder Reparatur der Produkte, und außerdem die Befugnis, die Produkte zu liefern, sei es als Bestandteil anderer Waren oder nicht.   An Dritte. Die Gebühr für diese Lizenz ist im Preis enthalten.

8.5   Wenn der Auftragnehmer Altrimex Software zur Verfügung stellt, die vor Abschluss des Vertrags bereits existierte, und der Auftragnehmer berechtigt ist, den Quellcode dieser Software zu entsorgen, schließt der Auftragnehmer auf erste Anfrage von Altrimex eine Treuhandvereinbarung bezüglich dieses Quellcodes und aller erforderlichen technischen Dokumentationen ab, wobei diese Vereinbarung Altrimex das Recht gewährt, die Übergabe des genannten Quellcodes und der technischen Dokumentation mit sofortiger Wirkung zu beantragen wenn:

a.    Insolvenz oder Zahlungsaussetzung wird gegenüber dem Auftragnehmer angemeldet, oder der Auftragnehmer wird für insolvent erklärt, eine Zahlungsaussetzung gewährt oder das Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde, wird aufgelöst;

b.    der Auftragnehmer erfüllt keine Verpflichtungen, die er gegenüber Altrimex bezüglich der genannten Software hat.

8.6    Falls der Auftragnehmer IP-Rechte an (ein) Dritte überträgt, garantiert der Auftragnehmer, dass die Rechte von Altrimex vollständig erhalten bleiben.

8.7   Der Auftragnehmer garantiert, dass die Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer entschädigt Altrimex, seine verbundenen Unternehmen, von Altrimex beauftragte Dritte und Kunden von Altrimex von allen Kosten und Schäden, die sich aus einer Verletzung oder angeblichen Verletzung dieser Rechte ergeben.

Artikel 9: Vertraulichkeit und Wettbewerb

9.1   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, strikte Vertraulichkeit bezüglich aller im Zusammenhang mit der Abtretung oder deren Ausführung erhaltenen Informationen zu wahren, einschließlich Art, Grund und Ergebnis der durchgeführten Abtretung.

9.2   Der Auftragnehmer darf keinen Kontakt aufnehmen, keine Angebote machen und/oder Vereinbarungen mit Kunden von Altrimex aufnehmen, weder direkt noch über dessen verbundene Unternehmen, es sei denn, Altrimex hat dies ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

9.3   Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Mitarbeiter, einschließlich Subunternehmer, vom Auftragnehmer eingestellte oder beauftragte Arbeiter, vom Auftragnehmer beauftragte Selbstständige oder andere an der Übertragung beteiligte Dritte die Bestimmungen der Absätze 1 und/oder 2 dieses Artikels einhalten.

9.4   Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen verliert der Auftragnehmer Altrimex eine sofortig zu zahlende Strafe von 50.000 €,– für jede Verletzung und 5.00,–0 € für jeden Tag, an dem die Verletzung andauert, ohne dass eine Mitteilung über Versäumnisse oder gerichtliches Eingreifen erforderlich ist und ohne Beeinträchtigung des Rechts von Altrimex, vom Auftragnehmer erlittenen Schadensersatz geltend zu machen.

Artikel 10: Verbot des Rückbehaltsrechts

10.1 Dem Auftragnehmer ist es jederzeit untersagt, ein Rückbehaltungsrecht auf materielle Sachen auszuüben, die dem Altrimex gehören und die der Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer im Besitz besitzt.

10.2 Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels schuldet der Auftragnehmer eine sofortige Strafe von 250 ,– € pro Tag, maximal 25.000 €,–, ohne Beeinträchtigung des Entschädigungsrechts von Altrimex.

A.     ERFÜLLUNG DER VEREINBARUNG

Artikel 11: Untervergabe

11.1 Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, den Abschluss des Vertrags ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen und/oder zu vergeben, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Altrimex.

11.2 Wenn Altrimex die schriftliche Genehmigung wie im vorherigen Absatz erwähnten erteilt hat, bleibt der Auftragnehmer voll verantwortlich für die Beteiligung Dritter an der Ausführung der Abtretung, als ob es sich um seine eigene Leistung beziehe.

Artikel 12: Fristgerechte Übergabe

12.1 Der Auftragnehmer muss die Abtretung innerhalb der im Vertrag festgelegten Liefer- oder Ausführungszeitraum ausführen. Die Lieferzeit oder Implementierungszeit ist daher eine strenge Frist. Die Frist beginnt am Datum der Abtretung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart haben.

12.2 Wenn der Auftragnehmer ganz oder teilweise die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht einhält, gerät der Auftragnehmer sofort ohne Benachrichtigung in Versäumnis. In einem solchen Fall ist Altrimex berechtigt, ohne gerichtliches Eingreifen und ohne Beeinträchtigung seiner sonstigen Rechte die Vereinbarung ganz oder in Bezug auf den nicht rechtzeitig gelieferten Teil aufzulösen und ihn von einer dritten Partei auf Kosten des Vertragspartners ausführen zu lassen.

12.3 Sobald Umstände auftreten oder vorhersehbar sind, die den Auftragnehmer daran hindern, die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung zu erfüllen, benachrichtigt der Auftragnehmer Altrimex umgehend schriftlich, wobei er die Art dieser Umstände, die ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwartete Dauer der Verzögerung angibt. Diese Mitteilung entbindet den Auftragnehmer nicht von jeglicher Verpflichtung, Schäden durch Überschreitung der Liefer- und/oder Ausführungsfrist zu entschädigen. Der Auftragnehmer ist nicht frei, höhere Gewalt zu geltend zu machen, wenn er die in diesem Artikel erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt hat.

12.4 Wird die Liefer- und/oder Ausführungsfrist überschritten, verliert der Auftragnehmer eine sofortig zu zahlende Strafe von 2 % des Gesamtpreises des Vertrags für jede Woche, in der die Liefer- oder Ausführungszeit überschritten wird, bis zu maximal 50 % des Gesamtpreises der Vereinbarung. Diese Strafe beeinträchtigt nicht das Recht von Altrimex auf volle Entschädigung.

Artikel 13: Verschiebung der Zustellung

13.1 Altrimex hat das Recht, die Lieferung der Produkte und/oder die Erbringung der Dienstleistungen durch eine schriftliche Erklärung an den Konsignator zu verschieben. Altrimex wird in der entsprechenden Erklärung den Zeitraum angeben, um den die Liefer- und/oder Implementierungsfrist verlängert wird.

13.2 Wenn Altrimex das in Absatz 1 dieses Artikel erwähnte Recht ausnutzt, wird der Auftragnehmer die Produkte auf eigene Gefahr und Kosten an einem identifizierbaren Ort lagern und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Qualitätsverlust zu verhindern.

Artikel 14: Ausführung der Vereinbarung

14.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Vertrag strikt gemäß den Vorgaben der Abgabe und unter gebührender Einhaltung der üblichen Anforderungen an Solidität und gute Handwerkskunst zu erfüllen.

14.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass die Arbeiten gemäß allen geltenden Regierungsvorschriften ausgeführt und diese erfüllt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmen, Inspektionen oder andere für die Ausführung erforderliche staatliche Vorschriften zeitnah auf eigene Kosten einzuholen. Jeglicher Schaden (einschließlich Bußgelder), der aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultiert, wird stets vom Auftragnehmer getragen.

Artikel 15: Qualitätskontrolle

15.1 Der Auftragnehmer garantiert die Zuverlässigkeit der gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen. Diese Garantie beinhaltet zumindest:

a.     Die Produkte und/oder Dienstleistungen sind für den bestellten Zweck geeignet;

b.     Die Produkte sind neu, von guter Qualität und frei von Fehlern bei Konstruktion, Verarbeitung, Herstellung, Bau und Maßung sowie frei von Defekten an den verwendeten Teilen und/oder Materialien;

c.      Die Produkte und/oder Dienstleistungen wurden gemäß dem neuesten Stand der Technologie hergestellt oder durchgeführt;

d.     Die Produkte und/oder Dienstleistungen entsprechen vollständig den Vorgaben der Abtretung und den sonstigen Bestimmungen der Vereinbarung;

e.     Die Produkte und/oder Dienstleistungen entsprechen vollständig allen geltenden Vorschriften, Gesetzen usw. (einschließlich der erforderlichen (rechtlichen) Zertifizierung.

15.2 Produkte und/oder Dienstleistungen gelten in jedem Fall als fehlerhaft, wenn innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung Mängel auftreten.

Artikel 16: Inspektion vor der Übergabe

16.1 Altrimex hat jederzeit das Recht, aber nicht verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen vor der Lieferung zu inspizieren, zu testen und/oder zu genehmigen, unabhängig davon, ob sie sich während der Ausführung, Verarbeitung, Herstellung oder Lagerung am Standort des Auftragnehmers befinden (das sogenannte FAT). Dieses Recht umfasst auch das Recht, dass Altrimex vom Auftragnehmer verpflichtet wird, Altrimex auf Kosten des Auftragnehmers eine Produktions- oder Bestätigungsprobe zur Verfügung zu stellen.

16.2 Im Falle einer Inspektion wie in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt, gewährt der Auftragnehmer Altrimex oder einem von Altrimex beauftragten Experten stets Zugang und stellt alle notwendigen Einrichtungen und Unterstützung kostenlos bereit.

16.3 Der Auftragnehmer informiert Altrimex zeitnah über alle vom Auftragnehmer durchzuführenden Tests und/oder Inspektionen. Altrimex hat das Recht, an diesen Tests und/oder Inspektionen teilzunehmen oder sie von einem von Altrimex ernannten Experten durchführen zu lassen.

16.4 Unabhängig davon, ob Altrimex seine Rechte aus den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels ausgeübt hat und unabhängig vom Ergebnis der darin genannten Inspektionen, Tests und Genehmigungen, bleibt der Auftragnehmer voll verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung der Vereinbarung, und eine (positive) Inspektion entbindet den Auftragnehmer nicht von jeglicher Garantie und/oder Haftung gegenüber Altrimex.

16.5 Wenn die Inspektion, Genehmigung und/oder Prüfung ergibt, dass die Vorgaben der Aufgabe nicht erfüllt werden, soll Altrimex – sofern der Auftragnehmer bei der Inspektion, Genehmigung und/oder Prüfung nicht anwesend war – den Auftragnehmer darüber informieren und die abgelehnten Produkte auf Kosten des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückgeben oder sie auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers in seinem Besitz behalten. Altrimex behält sich das Recht vor, die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen zu verlangen, die den Vorgaben der Abtretung entsprechen, ohne das Recht von Altrimex auf Vergütung zu beeinträchtigen.

Artikel 17: Zustellung

17.1 Der Auftragnehmer verpackt und/oder sichert die Produkte so, dass sie während des normalen Transports in gutem Zustand ihr Ziel erreichen und dort sicher entladen werden können. Alle besonderen Anforderungen, die Altrimex bezüglich Verpackung und/oder Sicherheit stellt, müssen vom Auftragnehmer sorgfältig berücksichtigt werden, vorausgesetzt, sie wurden rechtzeitig von Altrimex bekannt gemacht. Jede Verpackung muss den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

17.2 Der Auftragnehmer soll die Anweisungen von Altrimex bezüglich Erhaltung, Zertifizierung, Markierung, Versand, zu liefernden Transportdokumenten usw. strikt befolgen.

17.3 Sendungen, die nicht den Bestimmungen der Absätze 1 und/oder 2 entsprechen, können von Altrimex abgelehnt werden. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer für jegliche Schäden, die aus Verstößen gegen die Bestimmungen von Absatz 1 und/oder 2 dieses Artikels entstehen.

17.4 Altrimex hat das Recht, Verpackungsmaterial auf Kosten des Auftragnehmers zurückzugeben.

17.5 Die Produkte müssen per DDP (Incoterms 2020) an das von Altrimex festgelegte Ziel geliefert werden. Wenn in der Abtretung kein konkreter Zielort angegeben ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Zielort vor dem Versand bei Altrimex anzufordern.

17.6 Die Lieferung der Produkte in Teilen ist nur erlaubt, wenn Altrimex dem zugestimmt hat. Die Lieferung erfolgt vollständig auf Risiko und Kosten des Auftragnehmers, selbst wenn der Auftragnehmer Altrimex-Personal oder Dritte, die von Altrimex oder Mitarbeiter des Kunden von Altrimex beauftragt wurden, für eine Lieferaktion einsetzt.

17.7 Altrimex ist jederzeit befugt, die Reihenfolge von (Teil-)Lieferungen im Vergleich zu den vereinbarten Vereinbarungen weiter zu bestimmen und/oder zu ändern, ohne dafür eine Entschädigung zahlen zu müssen.

17.8 Der Erhalt von Produkten durch Altrimex bedeutet keine Annahme der Produkte. Altrimex behält sich das Recht vor, die Garantiepflicht und/oder eine andere Verpflichtung des Auftragnehmers ihr gegenüber geltend zu machen.

17.9 Der Auftragnehmer garantiert, dass die Produkte und Komponenten sowie die zugehörige Dokumentation allen im Zielland geltenden staatlichen Vorschriften entsprechen. Alle Kosten für die Einhaltung oder zur Einhaltung dieser Vorschriften sowie alle Bußgelder und Schäden durch Nichteinhaltung werden stets vom Auftragnehmer getragen.

Artikel 18: Inspektion nach der Lieferung

18.1 Altrimex hat das Recht, die Produkte oder Dienstleistungen nach Lieferung oder Ausführung zu inspizieren, zu testen und/oder zu genehmigen, unabhängig davon, ob sie sich am Standort eines Altrimex-Kunden befinden (der sogenannte SAT). Wenn eine solche Inspektion, Prüfung und/oder Genehmigung zeigt, dass die Produkte oder Dienstleistungen nicht mit der Vereinbarung übereinstimmen, kann Altrimex nach eigenem Ermessen innerhalb einer von Altrimex festgelegten angemessenen Frist:

a.     kostenlose Reparatur erfordern;

b.     Ersatz kostenlos zu verlangen und/oder die Arbeiten gemäß der Vereinbarung ausführen zu lassen

c.     Akzeptieren Sie die Produkte und/oder Dienstleistungen zu einem reduzierten Preis.

18.2 Wenn der Auftragnehmer nicht einhält, oder innerhalb der von Altrimex festgelegten Frist nicht einhält oder die in Absatz 1(a) und/oder (b) dieses Artikel genannten Verpflichtungen von Altrimex nicht erfüllt, ist Altrimex berechtigt, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arbeiten selbst oder von einer dritten Partei auf Kosten des Auftragnehmers auszuführen oder ausgeführt zu haben.

18.3 Eine Inspektion, Prüfung und/oder eine Genehmigung schließen eine spätere Berufung Altrimex gegen Nichteinhaltung seiner Garantiepflicht oder einer anderen Verpflichtung gegenüber Altrimex nicht aus.

18.4 Die Anwendbarkeit von Artikel 6:89 des niederländischen Zivilgesetzbuches und/oder Artikel 7:23 des niederländischen Zivilgesetzbuchs wird hiermit von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 19: Eigentumsübertragung und Risiko

19.1 Auf den ersten Wunsch von Altrimex ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Eigentum an den zu liefernden Waren oder den Materialien, Komponenten und/oder Bauteilen, aus denen die Waren zusammengesetzt oder hergestellt werden sollen, (einschließlich Handbuch, Liste empfohlener Ersatzteile, Überblick über die Lebensdauer der Teile und einer Risikoberechnung der kritischen Bauteile) zu übertragen.  im Voraus an Altrimex. Der Auftragnehmer führt umgehend alle zusätzlichen Maßnahmen, die für diese Übertragung erforderlich sind, durch.

19.2 Hat keine Eigentumsübertragung im Voraus stattgefunden, wie in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt, erwirbt Altrimex das Eigentum an den Produkten, nachdem sie geliefert oder bezahlt wurden, je nachdem, was zuerst eintritt. Der Auftragnehmer trägt das Risiko von Schäden oder Verlust der Produkte bis zum Zeitpunkt der Lieferung und Abnahme durch Altrimex.

19.3 Im Gegensatz zu Absatz 1 erwirbt Altrimex das Eigentum an den Produkten zu dem Zeitpunkt, an dem sie für sie gelagert werden, im in Artikel 13 (Verzögerung der Lieferung).

19.4 Im Falle einer Vorauszahlung oder Teilzahlung für noch nicht vollendete Produkte erwirbt Altrimex das Eigentum an allen Materialien, Rohstoffen und Halbfertigprodukten ab dem Zeitpunkt der Vorauszahlung oder der Teilzahlung bis zur Lieferung durch das constitutum possessorium. Der Auftragnehmer hält diese vollständig frei von Belastungen und Rechten und trennt sie zum Vorteil von Altrimex.

19.5 Auch im Falle einer Eigentumsübertragung gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 dieses Artikels trägt der Auftragnehmer das Risiko von Schäden oder Verlust der Produkte bis zum Zeitpunkt der Lieferung und Abnahme durch Altrimex.

19.6 Der Auftragnehmer garantiert, dass die zu liefernden Produkte frei von Belastungen, Eigentumsbewahrung, Drittrechten usw. sind und dass Altrimex die Produkte und/oder Dienstleistungen frei veräußern kann. Der Auftragnehmer entschädigt Altrimex für alle Schäden, die aus Nichteinhaltung dieser Garantie entstehen.

Artikel 20: Von Altrimex bereitgestellte Waren

20.1 Altrimex bleibt Eigentümer aller Güter, die es dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Abtretung zur Verfügung stellt. Der Auftragnehmer darf diese Güter nicht für andere Zwecke als zu dem verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftragnehmer verzichtet stets darauf, die ihm zur Verfügung gestellten Waren so zu verwenden, dass Dritte das Eigentum daran durch die Gründung eines Unternehmens, einen Anschluss, eine Vermischung oder andere Mittel erwerben.

20.2 Der Auftragnehmer wird diese Waren vollständig auf eigenes Risiko behalten und verwenden. Altrimex haftet nicht für negative Folgen der Nutzung dieser Waren durch den Auftragnehmer oder Dritte.

20.3 Der Auftragnehmer versichert alle Waren, die er im Zusammenhang mit der Abtretung von Altrimex im Zusammenhang mit der Abtretung erhält, auf eigene Kosten zugunsten von Altrimex zu üblichen Bedingungen gegen alle Schäden, die ganz oder teilweise aus Verlust resultieren, unabhängig von der Ursache. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Altrimex bei erster Anfrage einen Nachweis über diese Versicherung und die zugehörigen Prämienzahlung(en) vorzulegen.

20.4 Der Auftragnehmer muss alle in diesem Artikel genannten Waren in gutem Zustand auf Anforderung von Altrimex oder nach Ausführung der Abtretung an Altrimex in gutem Zustand zurückgeben, sofern Altrimex keine weiteren schriftlichen Anweisungen gibt.

B.      WEITERE BESTIMMUNGEN

Artikel 21: Rechtswahl und Forum

21.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, auf die diese Kaufbedingungen ganz oder teilweise gelten, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.

21.2 Das Wiener Verkaufsübereinkommen (CISG) gilt nicht, ebenso wenig wie eine andere internationale Regulierung, von der Ausnahmen erlaubt ist, außer den ICC-Incoterms, die in Artikel 2.6 dieser Kaufbedingungen erwähnt sind.

21.3 Alle Streitigkeiten, die aus einer Abtretung entstehen können, auf die diese Kaufbedingungen ganz oder teilweise gelten, oder aus weiteren daraus resultierenden Vereinbarungen, sind ausschließlich dem niederländischen Gericht mit Zuständigkeit im Geschäftssitz von Altrimex vorgelegt. Altrimex kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.

21.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Wohnsitz in den Niederlanden zu wählen, sofern der Auftragnehmer nicht bereits in den Niederlanden ansässig ist.