Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer für Ost-Brabant unter Nummer: 170797340000.

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von ALTRIMEX PACKAGING EQUIPMENT B.V.

Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer für Ost-Brabant unter Nummer: 170797340000.

A) Allgemein

Artikel 1 – Anwendbarkeit

1.1  Diese Bedingungen sind auf alle Angebote von Altrimex Packaging Equipment b.v. (im Folgenden “Altrimex”), auf alle Verträge mit Altrimex sowie auf deren Ausführung mit Bezug auf von Altrimex zu erbringende Dienstleistungen oder zu verkaufende und zu liefernde Sachen anwendbar.

1.2 Die Anwendbarkeit von Bedingungen des Vertragspartners von Altrimex (im Folgenden „der Auftraggeber“) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Bedingungen und eventuelle allgemeine Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und insoweit sie für jeden einzelnen Fall gesondert von Altrimex schriftlich akzeptiert wurden.

Artikel 2 – Angebote, Aufträge und Verträge

2.1 Alle Angebote von Altrimex sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Altrimex den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit dessen Ausführung begonnen hat. Altrimex ist darüber hinaus nur an das gebunden, was sie akzeptiert hat.

2.2 Eventuelle oder behauptete Unrichtigkeiten in der Auftragsbestätigung von Altrimex hat der Auftraggeber bei Strafe des Verfalls von Ansprüchen innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Bestätigung schriftlich Altrimex mitzuteilen.

2.3 Mündliche Zusagen durch das Personal und/oder Vereinbarungen mit dem Personal von Altrimex binden Altrimex erst, nachdem und insoweit sie diese schriftlich bestätigt hat.

Artikel 3 – Konformität

3.1 Abbildungen, Beschreibungen, Entwürfe, Kataloge, Werbematerial und Angebote binden Altrimex nicht. Alle Angaben von Altrimex mit Bezug auf Stückzahlen, Maβe, Gewichte oder andere Angaben werden mit gröβtmöglicher Sorgfalt erteilt. Altrimex haftet jedoch nicht für eventuelle Abweichungen. Der Auftraggeber muß die Übereinstimmung mit den von Altrimex angegebenen oder mit Altrimex vereinbarte Stückzahlen, Maβe, Gewichte oder andere Angaben bei Entgegennahme der Sachen soweit wie möglich kontrollieren.

3.2  Der Auftraggeber hat sich dessen zu vergewissern, daß die von ihm zu bestellenden und/oder bestellten Sachen und Arbeiten sowie die dazugehörige Dokumentation, Verpackung und/oder anderen Informationen den im Bestimmungsland dafür geltenden, behördlicherseits erlassenen Bestimmungen entsprechen.

Artikel 4 – Preise

4.1 Von Altrimex angegebene oder mit Altrimex vereinbarte Preise verstehen sich netto, somit unter anderem ohne Mehrwertsteurer, Verpackungskosten, Transportkosten und Transportversicherung sowie – sofern nicht etwas anderes angegeben wird, ohne Ein- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchssteuern und andere Steuern oder Abgaben.

4.2 Im Falle, daß Altrimex zusätzliche Dienstleistungen erbringt, ohne daß dafür ausdrücklich schriftlich ein Preis vereinbart wurde, ist Altrimex berechtigt, dem Auftraggeber dafür die bei Altrimex geltenden Tarife in Rechnung zu stellen.

4.3 Im Falle, daß sich nach dem Angebot oder nach dem Zustandekommen eines Vertrages Faktoren, die den Selbstkostenpreis bestimmen – Steuern, Verbrauchssteuern, Einfuhrabgaben, Devisenkurse, Löhne und Gehälter und die Preise von Sachen und/oder Dienstleistungen (die Altrimex gegebenenfalls von Dritten bezieht) inbegriffen – ändern, ist Altrimex berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Wenn bereits ein Teil der vereinbarten Sachen geliefert wurde, gilt die Bestimmung in Artikel 4.3 uneingeschränkt mit Bezug auf die von Altrimex noch zu liefernden Sachen.

Artikel 5 – Verpackung und Versand

5.1  Altrimex bestimmt die Art und Weise des Versands und der Verpackung, es sei denn, daß der Auftraggeber Altrimex diesbezüglich schriftlich anders lautende Anweisungen erteilt.

5.2 Verpackung wird von Altrimex nicht zurückgenommen, es sei den, daß die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbaren.

Artikel 6 – Lieferzeit

6.1 Von Altrimex in ihrem Angebot angegebene Lieferzeiten oder zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeiten gelten nur annähernd, es sei denn, daß Altrimex ausdrücklich schriftlich erklärt, dass es sich um eine Endfrist handelt oder daß die Parteien diese Endfirst ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

6.2 Eine Ueberschreitung der Lieferzeit verpflichtet Altrimex nicht dazu, irgendeinen Schadenersatz zu leisten und berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, den Vertrag aufzuheben und /oder seine Verpflichtungen aufgrund des Vertrages in anderer Weise auszusetzen.

6.3 Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes geltenden Arbeitsumständen und auf einer rechtzeitigen Lieferung der für die Erfüllung des Vertrages von Altrimex bestellten Sachen. Falls es ohne Verschulden von Altrimex zu einer Verzögerung infolge einer Aenderung der genannten Arbeitsumstände und/oder durch eine nicht rechtzeitige Lieferung der für die Ausführung des Vertrages bestellten Sachen kommt, wird die Lieferzeit nötigenfalls verlängert.

6.4 Die Sachen gelten mit Bezug auf die Lieferzeit als geliefert, wenn sie versandbereit sind und der Auftraggeber davon schriftlich unterrichtet wurde.

6.5 Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesen Bedingungen mit Bezug auf die Verlängerung der Lieferzeit wird die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung verlängert, die auf der Seite von Altrimex dadurch entsteht, dass der Auftraggeber irgendeine aus dem Vertrag resultierende Verpflichtung nicht erfüllt oder eine von ihm zu erbetende Mitwirkung an der Ausführung des Vertrages nicht gewährt.

6.6 Altrimex ist berechtigt, den Vertrag mittels Teillieferungen auszuführen, es sei denn, daß schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und/oder die Art des Vertrages einer Teillieferung entgegensteht. Im Falle von Teillieferungen gilt jede gesonderte Partie von Sachen als gesondert geliefert und ist Altrimex berechtigt, diese Teillieferungen jeweils gesondert in Rechnung zu stellen.

6.7 Wenn der Auftraggeber eine Bestellung auf Abruf erteilt, muss diese Bestellung spätestens am Tag des Abruftermins vom Auftraggeber abgerufen und abgenommen werden.

Artikel 7 – Höhere Gewalt

Wenn Altrimex durch höhere Gewalt daran gehindert wird, den Vertrag zu erfüllen, ist Altrimex berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen.

7.1 Unter höhere Gewalt fallen unter anderem folgende Situationen: Krieg, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Aufruhr, Belagerungszustand, Arbeitseinstellung, Schwerpunktstreiks oder Dienst nach Vorschrift, Aussperrung, Feuer, Unfall oder Erkrankung von Personal, Betriebsstörungen, Transportstagnation, störende gesetzliche Bestimmungen, Wartezeiten beim Zoll, Beschränkungen von Ein-/Ausfuhr oder andere, behördlicherseits auferlegte Beschränkungen, Mangel an Rohstoffen, von Altrimex unvorhergesehene Probleme bei der Produktion oder beim Transport sowie jeder Umstand, der nicht ausschlieβlich vom Willen von Altrimex abhängig ist, wie z.B. die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung von Sachen oder Dienstleistungen durch Dritte, die von Altrimex eingeschaltet wurden.

7.2 Im Falle einer Situation höherer Gewalt ist Altrimex befugt, den Vertrag für den nicht ausführbaren Teil durch eine schriftliche Erklärung aufzuheben. Wenn die Situation höherer Gewalt mehr als zwei Monate andauert, ist auch der Auftraggeber befugt, den Vertrag für den nicht ausführbaren Teil mittels einer schriftlichen Erklärung aufzuheben.

7.3 Wenn Altrimex ihre Verpflichtungen beim Eintreten der Situation höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen separaten

Artikel 8 – Garantie

8.1 Unbeschadet der im Folgenden dargelegten Beschränkungen garantiert Altrimex sowohl die Tauglichkeit der von ihr gelieferten Sachen als auch die Qualität der dafür verwendeten und/oder gelieferten Materialien für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Rechnungsdatum oder von sechs Monaten ab Datum der Lieferung, wenn dieses Datum vor dem Rechnungsdatum liegt.

8.2 Die unter die in Artikel 8.1 genannte Garantie fallenden Mängel werden – je nach Wahl von Altrimex – von Altrimex durch Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Sachen – gegebenenfalls im Unternehmen von Altrimex – oder durch Zusendung von Ersatzsachen behoben.

8.3 Alle Kosten, die über die Kosten der in Artikel 8.2 genannten Mängelbehebung hinausgehen, einschlieβlich Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, sind für Rechnung des Auftraggebers.

8.4 Nicht unter die in Artikel 8.1 genannte Garatie fallen auf jeden Fall Mängel, die auftreten in oder ganz oder teilweise die Golge sind von:

A) Nichteinhaltung von durch Altrimex mit der Nutzung der gelieferten Sachen verbundenen Vorschriften oder des vorgesehenen normalen Gebrauchs;
B) Normalem Verschleiß;
C) Der Anwendbarkeit einer behördlichen Vorschrift mit Bezug auf die Art oder die Qualität der verwendeten Materialien;
D) in Rücksprache mit dem Auftraggeber verwendeten Materialien bzw. Sachen;
E) Materialien, Sachen, Arbeitsweisen und Konstruktionen, insofern auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verwendet bzw. angewendet, sowie in vom Auftraggeber oder in dessen Namen gelieferten Materialien oder Sachen;

8.5 Wenn der Auftraggeber eine Verplichtung, die für ihn aus dem mit Altrimex geschlossenen Vertrag oder aus einem mit diesem zusammhängenden Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist Altrimex mit Bezug auf keinen dieser Verträge zu irgendeiner Garantieleistung – gleich welcher Bezeichnung – verpflichtet.

8.6 Im Falle, daß der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Altrimex die Reparatur der gelieferten Sachen oder andere Arbeiten mit Bezug auf die gelieferten Sachen vornimmt oder vornehmen läßt, verfällt jede Haftung von Altrimex aufgrund einer Garantie.

8.7 Für von Altrimex ausgeführte Inspektionen, erteilte Beratung und ähnliche erbrachte Leistungen wird keine Garantie gegeben.

8.8 Die behauptete Nichterfüllung seitens Altrimex von deren Garantieverpflichtungen befreit den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen, die für ihn aus einem beliebigen, mit Altrimex geschlossenen Vertrag resultieren.

8.9 Die in Artikel 8.1 und folgenden genannte Garantie gilt nicht für Verträge mit Bezug auf gebrauchte Sachen bzw. Materialien, es sei denn daß dies schriftlich vereinbart wurde, mit der Maßgabe, daß Altrimex mit Bezug auf diese Gebrauchtsachen eine Haftung im sinne der Artikel 10.2 bis 10.4 übernimmt.

Artikel 9 – Reklamationen

9.1 Reklamationen mit Bezug auf Mängel müssen Altrimex innerhalb der Garantiefrist mit eingeschriebenem Brief gemeldet werden; bei Überschreitung der Reklamationsfrist verfällt jegliche diesbezügliche Haftung von Altrimex, unbeschadet der Bestimmung in Artikel 9.2.

9.2 Reklamationen, die sich auf sichtbare Mängel, Größen- und/oder Mengenabweichungen von gelieferten Sachen gegenüber den vereinbarten Maßen und/oder Mengen beziehen, müssen Altrimex innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Sachen mit eingeschriebenem Brief gemeldet werden; wenn diese Frist nicht eingehalten wird, verfällt jegliche diesbezüchliche Haftung von Altrimex.

9.3 Rechtsforderungen mit Bezug auf gemeldete Mängel müssen innerhalb eines halben Jahres nach fristgerechter Reklamation anhängig gemacht werden; wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt jeder diesbezügliche Anspruch.

9.4 Mängel, die sich auf einen Teil der gelieferten Sachen beziehen, berechtigen den Auftraggeber nicht, die gesamte Partie der gelieferten Sachen zu beanstanden oder zurückzuweisen.

Artikel 10 – Haftung

10.1 Die Haftung von Altrimex ist auf die Erfüllung der in Artikel 8 genannten Garantieverpflichtungen beschränkt.

10.2 Vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 8.1 ist jede Haftung von Altrimex – die Haftung für Betriebsschäden, andere (indirecte) Schäden sowie Schäden infolge von Haftung gegenüber Dritten inbegriffen – ausgeschlossen, außer im Falle von Vorsatz oder schwerem Verschulden seitens Altrimex und unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 10.3.

10.3 Sollte der Richter dennoch urteilen, daß sich Altrimex nicht auf Artikel 10.2 berufen kann, ist die Haftung von Altrimex jederzeit auf den Rechnungswert, ohne Umsatzsteuer, der von Altrimex gelieferten Sachen bzw. erbrachten Dienstleistungen, auf die sich die Haftung bezieht, beschränkt, außer insoweit die Deckung der Haftpflichtversicherer von Altrimex eine darüber hinausgehende Haftung möglich macht.

10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Altrimex von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden, für welche die Haftung von Altrimex in diesen Bedingungen im Verhältnis gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen ist – die Haftung gemäß Artikel 6:171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande (B.W.) (Haftung für nicht unterstellte Subunternehmer) und die Haftung gemäß Artikel 6:185 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande (B.W.) (Produkthaftung) inbegriffen – ,freizustellen.

Artikel 11 – Verantwortlichkeiten des Auftraggebers

11.1 Der Auftraggeber ist für die von ihm oder in seinem Auftrag angelieferten Sachen verantwortlich und trägt das Risiko mit Bezug auf diese Sachen. Sachen des Auftraggebers, die für die Arbeit bzw, für deren Ausführung bestimmt sind, müssen Altrimex rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber haftet für die (zusätzlichen) Kosten und Schäden, die durch eine verspätete Anlieferung dieser Sachen entstehen.

11.2 Der Transport, das Laden und Entladen sowie das Ein-, Um- und Verpacken der in 11.1 genannten Sachen erfolgen für Rechnung und Risico des Auftraggebers, auch wenn Altrimex dem Auftraggeber dabei behilflich ist.

11.3 Der Auftraggeber haftet gegenüber Altrimex mit Bezug auf eventuelle Schäden, die Altrimex der Dritten infolge eines Mangels an den vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag angelieferten Sachen entstehen.

11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeit und die mit Bezug auf die Arbeit von Altrimex zur Verfügung gestellten oder vermieteten Sachen sorgfältig zu behandeln. Der Auftraggeber hat Altrimex sofort schriftlich über eine eventuelles vermißt sein, einen eventuellen Diebstahl oder eine mögliche Beschädigung zu informieren und ist verpflichtet, eventuelle Schäden an der Arbeit und an den zur Verfügung gestellten Sachen zu ersetzen.

Artikel 12 – Lagerung / Aufbewahrung

12.1 Falls vereinbart wurde, daß Altrimex für die Lagerung van sachen des Auftraggebers Sorge Trägt, wird Altrimex dem Auftraggeber Lagerkosten in Rechnung stellen. Der Auftraggeber trägt das Risiko mit Bezug auf die gelagerten Sachen. Falls die gelagerten Sachen im Zusammenhang mit einer Wiederbenutzung durch den Auftraggeber repariert oder angepaßt werden müssen, trägt der Auftaggeber die damit verbundenen Kosten.

12.2 Die mit Bezug auf den Auftrag bei Altrimex belassenen Unterlagen und Datenträger des Auftraggebers werden bis spätestens zwei Jahre nach Ausführung des Auftrags aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist ist Altrimex berechtigt, diese Unterlagen und Datenträger zu vernichten.

Artikel 13 – Risiko und Eigentumsübergang

13.1 Nachdem die betreffenden Sachen das Lagergelände von Altrimex verlassen haben, oder sofort, nachdem die Sachen als im Sinne von Artikel 6.4 geliefert gelten, trägt der Auftraggeber das Risiko mit Bezug auf alle direkten und indirekten Schäden, die gegebenenfalls an diesen oder durch diese Sachen entstehen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Artikeln 10.2 bis 10.4.

13.2 Die Sachen reisen unter allen Umständen für Rechnung und Risico des Auftraggebers, auch wenn es sich um frachtfreie und/oder Retourlieferungen handelt.

13.3 Schäden an Sachen, die durch Zerstörung von Verpackung verursacht wurden, sind für Rechnung und Risico des Auftraggebers.

13.4 Im Falle, daß der Auftraggeber Altrimex Sachen zur Bearbeitung, Reparatur, Inspektion oder für andere Zwecke zur Verfügung stellt, befinden sich diese Sachen für Rechnung und Risiko des Autraggebers bei Altrimex. Der Auftraggeber hat selbst für eine angemessene Versicherung dieser Sachen Sorge zu tragen.

Artikel 14 – Eigentumsvorbehalt

14.1 Altrimex behält sich das Eigentum an allen, von ihr an den Auftraggeber gelieferten Sachen vor, bis der Kaufpreis für all diese Sachen vollständig bezahlt wurde.

14.2 Wenn Altrimex im Rahmen des Vertragers für den Auftraggeber vom Auftraggeber zu vergütende Arbeiten ausführt, gilt der Eigentumsvorbehalt, bis der Auftraggeber auch diese Forderung von Altrimex vollständig beglichen hat. Ferner gilt der Eigentumsvorbehalt für diejenigen Forderungen, die Altrimex gegebenenfalls gegenüber dem Auftraggeber wegen eines Versäumnisses des Auftraggebers bei der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen gegenüber Altrimex erwirbt.

14.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vor dem in den Artikeln 14.1 und 14.2 genannten Zeitpunkt Sachen an Dritte zu verkaufen, deren Eigentum an Dritte zu übertragen und/oder sie anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen und/oder sie zu belasten.

14.4 An den gelieferten Sachen, die durch Bezahlung in das Eigentum des Autraggebers übergegangen sind und sich noch im Besitz des Auftraggebers befinden, behält sich Altrimex bereits jetzt für sodann das besitzlose Pfandrecht als zusätzliche Sicherheit für Forderungen vor, die keine Forderungen im Sinne von Artikel 3:92 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande (B.W.) sind und die Altrimex gegebenenfalls aus gleich welchem Grunde noch gegenüber dem Auftraggeber hat.

14.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der nötigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Atrimex aufzubewahren.

14.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sachen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versicheren und die Policen für diese Versicherungen Altrimex auf deren erstes Ersuchen zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Auftraggeber wird all seine Ansprüchr an Versicherer der Sachen aufgrund der vorgenannten Versicherungen, sobald Altrimex dies wünscht, als zusätzliche Sicherheit für die Forderungen von Altrimex an den Auftraggeber still an Altrimex verpfänden.

14.7 Im Falle, daß eine Situation eintritt, wie in Artikel 15.6 genannt, ist Altrimex berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zurückzunehmen und in diesem Rahmen auch eine eventuell dafür erforderliche Demontage vorzunehmen. Der Auftraggeber hat Altrimex jede Mitwirkung hieran zu gewähren.

14.8 Nach der Rücknahme der Sachen im Sinne von Artikel 14.7 erhält der Auftraggeber eine Gutschrift in Höhe des Marktwerts der zurückgenommen Sachen, die in keinem Fall den ursprünglichen Kaufpreis überschreiten kann, abzüglich der im Zusammenhang met der Rücknahme entstandenen Kosten.

Artikel 15 – Bezahlung

15.1 Die Rechnungen von Altrimex müssen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist in der ebenfalls auf der Rechnung angegebenen Währung und ausschließlich in der Weise, wie in der Rechnung angegeben, bezahlt werden, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Altrimex hat das recht, vollständige oder teilweise Vorauszahlung und/oder in anderer Weise eine Sicherheit für die Bezahlung zu verlangen.

15.2 Altrimex ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.

15.3 Wenn keine rechtzeitige Bezahlung erfolgt ist, hat der Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 1% pro Monat auf den Rechnungsbetrag zu bezahlen, zu berechnen ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der Bezahlung, wobei ein Teil eines Monats als vollständiger Monat gilt.

15.4 Alle Kosten mit Bezug auf die Einziehung – unter anderem außergerichtliche Inkassokosten und vorprozessuele Kosten inbegriffen – sind für Rechnung des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15% des einzuziehenden Betrages, mindestens jedoch € 250,–.

15.5 Der Auftraggeber verzichtet auf jedes Recht auf Verrechnung von gegenseitig geschuldeten Beträgen. Altrimex ist stets befugt, alles was sie dem Auftraggeber schuldet, mit dem zu verrechnen, was der Auftraggeber und/oder mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen Altrimex – gegebenenfalls einforderbar, bedingt oder auf Zeit – Altrimex schuldet/schulden.

15.6 Der vollständige Rechnungsbetrag ist sofort und in einem Betrag einforderbar, wenn eine vereinbarte Rate nicht pünktlich am vereinbarten Fülligkeitstag bezahlt wurde oder wenn der Auftraggeber in Konkurs gerät, (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, wenn die gesetzliche Schuldensanierungsregelung (WSNP) für auf ihn anwendbar erklärt wird oder seine Entmündigung beantragt wurde, wenn Sachen und/oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden, wenn der Auftraggeber verstirbt oder wenn sein Unternehmen liquidiert oder aufgelöst wird. Wenn eine der oben genannten Situationen eintritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, Altrimex hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

15.7 Vom Autraggeber geleistete Zahlungen dienen stets erst zu Begleichung der zahlbaren Kosten, danach zur Begleichung der fällig gewordenen Zinsen und schließlich zur Begleichung der einforderbaren Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Auftraggeber vermerkt, daß sich die Bezahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

Artikel 16 – Gewerbliches / Geistiges Eigentum

16.1 Alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte mit Bezug auf die Arbeit sowie mit Bezug auf die Sachen, die Altrimex bei der Ausführung des Auftrags entwickelt oder verwendet – Entwürfe, Fotos, Zeichnungen, Software, Modelle, Berichte, Arbeitsmethoden etc. inbegriffen – stehen Altrimex zu, sofern sie nicht bereits Dritten zustehen oder schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

16.2 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Produkte im Sinne von 16.1 oder deren Festlegung auf Datenträgern – gegebenenfalls gemeinsam mit Dritten oder durch Einschaltung von Dritten – zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verwerten, es sei denn, er hat hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung von Altrimex erhalten.

16.3 Wenn vereinbart wurde, daß die gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte mit Bezug auf die Arbeit bzw. mit Bezug auf Teile davon und/oder mit Bezug auf von Altrimex gelieferte Sachen dem Auftraggeber zustehen, ist Altrimex berechtigt, als Beauftragter/Bevollmächtiger des Auftraggebers gegen eventuelle Verletzungen dieser gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte vorzugehen.

16.4 Der Auftraggeber wird Altrimex unverzüglich benachrichtigen, wenn Dritte die gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte von Altrimex verletzen oder zu verletzen drohen oder wenn Dritte meinen, daß Sachen von Altrimex ihre eigenen gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte verletzen.

16.5 Der Auftraggeber hat sich dessen zu vergewissern, daß die von Altrimex gelieferten Sachen keine, einem Dritten zustehende gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte im Bestimmungsland verletzen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schaden- und/oder Kostenersatz, wenn er von Dritten diesbezüglich haftbar gemacht wird.

Artikel 17 – Stornierung und Schadloshaltung

17.1 Der Auftraggeber darf einen erteilten Auftrag nicht stornieren. Wenn der Auftraggeber einen erteilten Auftrag trotzdem vollständig oder teilweise storniert, ist er verpflichtet, alle im Hinblick auf die Ausführung dieses Auftrags von Altrimex getätigten Kosten (Kosten für Entwurf, Vorbereitung, Lagerung und dergleichen), die Arbeiten von Altrimex und den Gewinnausfall von Altrimex, zuzüglich der Mehrwertsteuer, Altrimex zu vergüten.

Artikel 18 – Vertretung

18.1 Wenn der Auftraggeber im Namen eines oder mehrerer anderer auftritt, haftet er – unbeschadet der Haftung dieses/dieser anderen – gegenüber Altrimex, als wäre er selbst Auftraggeber.

Artikel 19 – Umwandlung

19.1 Falls sich eine oder mehrere Bestimmungen in diesen allgemeinen Bedingungen als nichtig erweist/erweisen oder ihre Erfüllung aus gleich welchem Grund nicht verlangt werden kann, behalten die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen uneingeschränkt ihre Gültigkeit und werden die Parteien mit Bezug auf die nichtige Bestimmung oder die Bestimmung, deren Erfüllung nicht verlangt werden kann, miteinander Rücksprache darüber halten, wie der Zweck der betreffende Bestimmung am besten ausgeführt werden kann.

Artikel 20 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1 Alle Streitigkeiten zwischen Altrimex und dem Auftraggeber werden ausschließlich von dem zuständigen Richter in ´s Hertogenbosch abgeurteilt; dies gilt vorbehaltlich der zwingenden Zuständigkeit eines niederländischen Kontonrichters und sofern Altrimex nicht einen bei Nichtberücksichtigung dieses Artikels ansonsten zuständigen Richter bevorzugt.

20.2 Alle Offerten und Angebote von und/oder Verträge mit Altrimex unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.

20.3 Die Wirkung eines internationalen Vertrages über den Kauf von beweglichen physischen Sachen, dessen Wirkung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden kann, ist nicht anwendbar und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrages von 1980 (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen.

20.4 Im Falle von Uneinigkeit über die Auslegung dieser allgemeinen Bedingungen ist der niederländische Text bindet.

B) ÜBERNAHME VON ARBEITEN

ARTIKEL 21 – Anwendbarkeit

21.1 Wenn Altrimex mit dem Auftraggeber einen Vertrag zur Übernahme von Arbeiten schließt, gilt Teil B. neben Teil A. dieser allgemeine Bedingungen. Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen Teil A. und Teil B. ist Teil B. maßgeblich.

Artikel 22 – Umfang der übernommenen Arbeiten

22.1 Der mit dem Auftraggeber geschlossene Vertarg umfaßt die vollständigen Arbeiten, wie in dem Angebot beschrieben.

22.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind in dem vereinbarten Preis für die übernommenen Arbeiten nicht enthalten:

A) Erd-, Ramm-, Hack-, Brech-, Fundamentierungs-, Befestigungs-, Metall-, Zimmer-, Verputz-, Maler-, Reparatur- oder andere bauliche Arbeiten, Reinigungskosten, Kosten des Anschlußes an das Leitungsnetzwerk für Gas, Luft oder Wasser oder an das Stromnetz;

B) das Umräumen derjenigen Sachen, die nicht van Altrimex zu bearbeiten sind, damit Altrimex ihre Arbeiten vor Ort Sofort ausführen kann;

C) das Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Sachen, die sich an der, auf der oder in der Nähe der Arbeit befinden;

D) die zusätzlichen Kosten der Abfuhr in Zusammenhang mit der Art des abzutransportierenden Materials wie beispielweise einen in Falle von gefährlichen Baustoffen und/oder chemischem Abfall.

22.3 Der Autraggeber sorgt dafür, daß alle erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und ähnlichen Verfügungen, die für die Ausführung der Arbeiten benötigt werden, rechtzeitig vorliegen.

22.4 Der Auftraggeber stellt Altrimex – sofern erforderlich – bei der Ausführung der Arbeiten kostenlos Hilfsmittel wie beispielweise einen Gabelstapler, einen Hubkran und dergleichen sowie Hilfspersonal zur Verfügung.

22.5 Der Auftraggeber stellt Altrimex bei der Ausführung der Arbeiten angemessenerweise benötigte Kommunikationsmittel kostenlos zur Verfügung.

Artikel 23 – Änderungen der übernommenen Arbeiten

23.1 Alle Änderungen der übernommenen Arbeiten – entweder durch besonderen Auftrag des Auftraggebers oder infolge van Änderungen des Entwurfs oder verursacht durch die Nichtübereinstimmung der erteilten Angaben mit der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten oder durch die Abweichung von geschätzten Mengen – sind – wenn sie zu zusätzlichen Kosten führen – als Mehrarbeit und wenn sie zu geringeren Kosten für Altrimex führen, als Minderarbeit zu betrachten.

23.2 Mehrarbeit wird auf der Basis der zu dem Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit geltenden Preise berechnet. Minderarbeit wird auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise verrechnet.

Artikel 24 – Übergabe

24.1 Eine Arbeit wird als übergeben betrachtet:

A) wenn Altrimex dem Auftraggeber entweder schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat, daß die Arbeit abgeschlossen ist und der Auftraggeber die Arbeit genehmigt hat;
B) acht Tage, nachdem Altrimex schriftlich dem Auftraggeber mitgeteilt hat, daß die Arbeit abgeschlossen ist und der Auftraggeber versäumt hat, die Arbeit inerhalb dieser Frist abzunehmen;
C) bei Ingebrauchnahme der Arbeit durch den Auftraggeber mit der Maßgabe, daß für die Ingebrauchnahme eines Teils der Arbeid dieser Teil als übergeben betrachtet wird.

24.2 Kleine Mängel, die innerhalb von dreißig Tagen nach Übergabe behoben werden können, werden einer Übergabe nicht im Wege stehen.

24.3 Bei Nichterteilung der Genehmigung für eine Arbeit, die der Übergabe nicht im Wege steht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Altrimex unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

Helmond, Januar 2001

Handtekening-Kamer-van-Koophandel-Verkoopvoorwaarden